Satzung – Musikschule Friedberg Trägerverein e. V.

Stand nach Mitgliederversammlung 1. Juli 2021

§ 1 Name, Sitz und Zweck, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Musikschule Friedberg Trägerverein e.V.“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Verein hat seinen Sitz in Friedberg / Hessen.
  2. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  3. Zweck des Vereins ist die Förderung musikalischer Bildung und Erziehung sowie die Förderung des kulturellen Lebens in Friedberg und umliegenden Gemeinden. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Unterhaltung der Musikschule Friedberg.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder haben aus ihrer Mitgliedschaft keinen Anspruch auf Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder des Vorstandes haben keinen Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit.

§ 4 Verbot der Begünstigung

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Mitgliedschaft & Mitgliedsbeiträge

a. Die Mitgliedschaft kann erwerben, wer die Satzung anerkennt. Mitglied des Vereins können natürliche Personen, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind, und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts sein. Mitglieder, die zugleich entgeltlich Beschäftigte des Vereins sind, dürfen dem Vorstand nicht angehören. Ihre Mitwirkung in der Mitgliederversammlung und dem Beirat wird durch das Selbstkontrahierungsverbot gem. § 181 BGB beschränkt. Kein Mitglied darf an Abstimmungen, die das eigene Beschäftigungsverhältnis oder die eigene Entlastung betreffen, mitwirken. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinerlei Ansprüche.
b. Die Anmeldung erfolgt schriftlich beim Verein. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand auf seiner nächsten Sitzung, spätestens vor Versenden der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung.
c. Die Mitgliedschaft erlischt durch Ausschluss bei grob vereinsschädigendem Verhalten, Austritt, Tod, Auflösung der juristischen Person oder den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte bei natürlichen Personen.
d. Der Austritt ist dem Vorsitzenden des Vorstandes schriftlich mitzuteilen. Er kann nur zum Jahresende unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist erklärt werden.
e. Ein Ausschluss ist nur durch Beschluss des Vorstandes möglich. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden, die mit einfacher Mehrheit über den Ausschluss entscheidet.
f. Personen, die die Zwecke des Vereins in besonderem Maß gefördert haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
g. Es sind Mitgliedsbeiträge zu entrichten, deren Höhe durch die Mitgliederversammlung festgelegt wird.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. die Revisoren
  4. ein Beirat bei Bedarf

§ 7 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden Vereinsmitgliedern. Jedes erschienene Mitglied über 16 Jahren hat eine Stimme.
  2. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
    a) Wahl des Vorstandes für zwei Jahre
    b) Wahl zweier RevisorInnen für zwei Jahre
    c) Vorstellung der Beiratsmitglieder
    d) Entgegennahme der Jahresberichte des Vorsitzenden, des/r Schulleiters/in, des Kassierers und der Aussprache über die Jahresberichte jährlich
    e) Entgegennahme des Berichts der RevisorInnen und Entlastung des Vorstandes
    f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
    g) Beschluss von Satzungsänderungen
    h) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
    i) Genehmigung der Geschäftsordnung des Vorstandes
  3. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich und zwar nach Vorlage des Jahresabschlusses und spätestens bis zur Mitte des Geschäftsjahres einzuberufen. Weitere Sitzungen können bei Bedarf und müssen auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder einberufen werden. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und soll den Mitgliedern mindestens zwei Wochen vor der Versammlung zugehen. Als schriftlich gilt auch die Form der elektronischen Post: E-Mails in Blindkopie „BCC“ mit Empfangsbestätigung.
  4. Der Vorstand stellt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung auf, lädt zu dieser ein und leitet die Sitzung.
  5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der erschienenen und stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen ist, wenn sie nicht einstimmig durch Zuruf erfolgen, auf Antrag schriftliche Abstimmung durch Stimmzettel erforderlich.
  6. Die Beschlüsse der Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit, der Auflösung des Vereins bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder.
  7. Teilnahmeberechtigt sind alle Mitglieder, die zum Zeitpunkt der Versendung der Einladung zur Mitgliederversammlung Mitglieder sind.
  8. Die Beschlüsse werden vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer beurkundet. Das Protokoll ist in der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen. Erfolgt kein Einspruch, so gilt es als genehmigt.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt. Darüber hinaus bleibt er bis zur Wahl eines neuen Vorstandes, längstens sechs Monate im Amt. Er besteht aus bis zu sieben Personen, die Vereinsmitglieder und voll geschäftsfähig sein müssen: 1. Vorsitzende(r), 2. Vorsitzende(r), Schatzmeister(in), Schriftführer(in), mindestens ein/e Beisitzer/in und bis zu drei Beisitzer(innen). Ihr Amt endet mit der Amtsniederlegung oder der Bestellung neuer Vorstandsmitglieder. Der Vorstand ist vertretungsberechtigt, solange noch mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der/ die 1.Vorsitzende oder sein / ihre Stellvertreter/in im Amt sind. Sind weniger als die Hälfte der Vorstandsmitglieder im Amt, haben die restlichen Vorstandsmitglieder unverzüglich eine Mitgliederversammlung zur Nachwahl der ausgeschiedenen Vorstandsmitglieder für den Rest der laufenden Wahlperiode einzuberufen. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen ist.
  2. Der vertretungsberechtigte Vorstand i.S. von § 26 BGB besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden und dem/der Schatzmeister(in). Die/Der erste Vorsitzende vertritt allein, die/der 2. Vorsitzende und die/der Schatzmeister(in) vertreten gemeinsam.
  3. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er hat für jedes Geschäftsjahr in Zusammenarbeit mit der Schulleitung einen Haushaltsplan aufzustellen.
  4. Der Vorstand beschließt auch über die Einstellung und Entlassung der Angestellten des Vereins einschließlich des Leiters der Musikschule. Personelle Entscheidungen über angestellte Lehrkräfte sind im Einvernehmen mit der/dem Leiter(in) der Musikschule zu treffen. Bei Honorarkräften entscheidet die Leitung der Musikschule mit Zustimmung des Vorstandes.
  5. Die/der erste Vorsitzende beruft eine Vorstandssitzung bei Bedarf ein oder wenn es mindestens vier Vorstandsmitglieder verlangen. Die Einberufung soll schriftlich unter Angabe der Tagesordnung erfolgen und dem Vorstand spätestens eine Woche vor der Sitzung zugehen. Der Vorsitzende leitet die Sitzung; § 7, Abs. 5 und 8 gelten entsprechend. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen ohne Enthaltungen, bei Auflösung des Vereins einstimmig.
  6. In alle namens des Vereins abzuschließenden Verträge ist die Bestimmung aufzunehmen, dass die Vereinsmitglieder nur mit dem Vereinsvermögen haften.
  7. Eine Vertreterin / Ein Vertreter der Stadt Friedberg kann von der Stadt Friedberg in den Vorstand entsendet werden. Diese Person ist stimmberechtigt im Vorstand. Die Mindestdauer der Entsendung ist 2 Jahre.

§ 9 Revisoren

  1. Die Revisoren werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
  2. Die Revisoren arbeiten ehrenamtlich und unentgeltlich.
  3. Mindestens einmal jährlich müssen die Revisoren die Kassen- und Buchführung des Vereins und der Musikschule überprüfen, wobei bei den Belegen Stichproben ausreichend sind.
  4. Die Revisoren legen der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht vor. Aufgrund dieses Berichtes stellen sie einen Antrag auf Entlastung oder Nicht-Entlastung des Vorstandes.
  5. Die Revisoren arbeiten unabhängig und sind Weisungen des Vorstandes nicht unterworfen. Sie haben Zugang zu allen Unterlagen, die sie für ihre Prüfung für wichtig erachten.
  6. Sie haben über ihre Tätigkeit Dritten gegenüber Verschwiegenheit zu wahren.

§ 10 Beirat

Der Vorstand kann einen Beirat mit ehrenamtlichen Experten zu Fachthemen längstens für die Dauer seiner Amtszeit berufen. Dieser hat nur beratende Aufgaben. Die Mitglieder des Beirates haben keinen Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit. Der Leiter der Musikschule gehört dem Beirat kraft Amtes an. Die Zusammensetzung wird der Mitgliederversammlung bekannt gegeben.

§ 11 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Friedberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.